Neue 0,25 %-Regel für Dienstfahrräder und –pedelecs

Angestellte müssen den geldwerten Vorteil für die private Nutzung ihres JobRads ab dem 1. Januar 2020 nur noch mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) versteuern.
 
Besonders erfreulich: Von der neuen 0,25 %-Regel profitieren nicht nur alle Mitarbeiter, die ab 2020 erstmals ein JobRad per Gehaltsumwandlung beziehen, sondern auch alle Beschäftigten, die ihr Dienstrad bereits 2019 erstmals vom Arbeitgeber übernommen haben.